Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850
geändert durch
Gesetz, betreffend die Abänderung des Art. 69 und die Ergänzung der Artikel 66 und 115 der Verfassungs-Urkunde vom 30. April 1851 (GS. S. 213), Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 94 und 95 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, vom 21. Mai 1852 (GS. S. 249), Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 40 und 41 der Verfassungs-Urkunde vom 5. Juni 1852 (GS. S. 319), Gesetz, betreffend die Bildung der Ersten Kammer vom 7. Mai 1853 (GS. S. 181), Gesetz, betreffend die Aufhebung des Artikels 105 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, vom 24. Mai 1853 (GS. S. 228), Gesetz, betreffend die Deklaration der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, in Bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen vom 10. Juni 1854 (GS. S. 363), Gesetz, betreffend die Abänderung der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, in Ansehung der Benennung der Kammern und der Beschlußfähigkeit der Ersten Kammer vom 30. Mai 1855 (GS. S. 316), Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 42 und die Aufhebung des Artikels 114 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 vom 14. April 1856 (GS. S. 353), Gesetz, betreffend die Aufhebung des Artikels 88 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, vom 30. April 1856 (GS. S. 297), Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 76 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, vom 18. Mai 1857 (GS. S. 369), Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 69 der Verfassungs-Urkunde ... vom 17. Mai 1867 (GS. S. 1481)
Gesetz, betreffend eine Zusatzbestimmung zum Artikel 74 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 und zur Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854, vom 27. März 1872 (GS. S. 277), Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 15 und 18 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 vom 5. April 1873 (GS. S. 143), Gesetz über Aufhebung der Artikel 15, 16 und 18 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, vom 18. Juni 1875 (GS. S. 259), Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monariche vom 23. Juni 1876 (GS. S. 169), Gesetz, betreffend eine Zusatzbestimmung zu den Artikeln 86 und 87 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850vom 19. Februar 1879 (GS. S. 18), Gesetz, betreffend die Anstellung und das Dienstverhältniß der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen vom 15. Juli 1886 (GS. S. 185), Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 73 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, vom 27. Mai 1888 (GS. S. 137), Gesetz, betreffend Änderung des Wahlverfahrens vom 24. Juni 1891 (GS. S. 231), Gesetz, betreffend Änderung des Wahlverfahrens vom 29. Juni 1893 (GS. S. 103), Gesetz, betreffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Änderungen der Landtagswahlbezirke und Wahlorte vom 28. Juni 1906 (GS. S. 313, 318), Gesetz, betr. die Abänderung des Artikels 26 und die Aufhebung des Artikels 112 der Verfassungsurkunde vom 10. Juli 1906 (GS. S. 333), Gesetz über die Verlängerung der Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten vom 8. Juni 1918 (GS S. 74)
teilweise aufgehoben durch
Aufruf der Preußischen Regierung vom 13. November 1918 (GS. S. 187) und nachfolgende Verordnungen
Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalten vom 20. März 1919 (GS. S. 53); hier nicht eingearbeitet worden; siehe "Verfassung von 1918"
aufgehoben durch
Verfassung vom 30. November 1920 (GS. S. 543)
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, die Verfassung in Übereinstimmung mit beiden Kammern endgültig festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt:
Titel 1. Vom Staatsgebiete
Art. 1. Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.
Titel II. Von den Rechten der Preußen
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Durch Gesetz vom 10. Juni 1854 wurde verfassungsändernd bestimmt:
"Die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 stehen einer Wiederherstellung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte und Vorzüge nicht entgegen, welche den mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Besitzungen in den Jahren 1815 und 1850 der Preußischen Monarchie einverleibt oder wieder einverleibt worden, auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und namentlich durch den Artikel XIV der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und durch die Artikel 23 und 43 der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815, sowie durch die spätere Bundesgesetzgebung zugesichert worden sind, sofern die Betheiligten sie nicht ausdrücklich durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben haben. Diese Wiederherstellung erfolgt durch Königliche Verordnung."
hierzu ist auch eine (ausführende) Verordnung betreffend die Ausführung dieses Gesetzes vom 12. November 1855 (GS. 688) ergangen, welche durch das Gesetz betreffend die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen vom 15. März 1869 (GS. 490) geändert wurde.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden.
Art. 9. Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustehende Entschädigung nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 13. Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen.
Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zum Grunde gelegte.
Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Durch Gesetz vom 5. April 1873 erhielt der Artikel 15 folgende Fassung:
„Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen.
Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds“.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1875 wurde der Artikel 15 aufgehoben.
Art. 16. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1875 wurde Art. 16 aufgehoben.
Art. 17. Über das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Das hier vorgesehene Gesetz ist nicht ergangen.
Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, so weit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Durch Gesetz vom 5. April 1873 wurde Art. 18 wie folgt gefaßt:
„Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Im Übrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsichtlich der Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener und stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinargewalt fest“.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1875 wurde der Artikel 18 aufgehoben.
Art. 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines besonderen Gesetzes, was auch die Führung der Civilstandsregister regelt.
Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom 9. März 1874 (GS. 95).
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.
Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.
Durch Gesetz vom 10. Juli 1906 erhielt Art. 26 folgende Fassung:
„Das Schul- und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei dem geltenden Rechte“.
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Zu den Art. 27 und 28 das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851
Art. 28. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.
Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Zu den Art. 29 und 30 die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
Art. 30. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthahtung der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel 29 gewährleisteten Rechts.
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen, werden.
Art. 31. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Ein solches preußisches Gesetz ist nicht ergangen.
Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.
Art. 33. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
Ein solches preußisches Gesetz ist nicht ergangen.
Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.
Maßgebend blieb das Gesetz vom 3. September 1814, bis es durch die Reichsgesetzgebung abgelöst wurde.
Art. 35. Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres und der Landwehr.
Im Falle des Krieges kann der König nach Maaßgabe des Gesetzes den Landsturm aufbieten.
Die in der oktroyierten Verfassung von 1848 in den Art. 33 und 35 als staatliche Heereseinrichtung (neben Linie und Landwehr) anerkannte Bürgerwehr (oben Nr. 168) war in der revidierten Verfassung zunächst noch als Gemeindeeinrichtung vorgesehen (Art. 105); jedoch nur in der bis 1853 geltenden Fassung dieses Artikels.
Art. 36. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Art. 37. Der Militairgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militairdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen.
Militärstrafgesetzbuch und Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845 (GS. 287); später ersetzt durch die Reichsgesetzgebung.
Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste berathschlagen oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, untersagt.
Art. 39. Auf das Heer finden die in den Art. 5, 6, 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Art. 40. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familien-Stiftungen finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Durch Gesetz vom 5. Juni 1852 wurde der Art. 40 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Art. 2. Die Errichtung von Lehen ist untersagt.
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden.“
Art. 41. Vorstehende Bestimmungen (Artikel 40) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden
Durch Gesetz vom 5. Juni 1852 wurde der Art. 41 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Art. 3. Die Bestimmungen des Art. 2 findet auf Thronlehen und die außerhalb des Staates liegenden Lehen keine Anwendung.“
Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Übertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten.
Durch Gesetz vom 14. April 1856 wurde der Art. 42 aufgehoben und durch Art. 2 des genannten Gesetzes ersetzt, der wie folgt lautete:
„Artikel 2. Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe der ergangenen besonderen Gesetze:
1. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht der Ausübung oder Übertragung der richterlichen Gewalt (Titel VI der Verfassungsurkunde) und die aus diesem Rechte fließenden Exemtionen und Abgaben;
2. die aus dem gerichts- und schutzherrlichen Verbande, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen“.
Titel III. Vom Könige
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Nach herrschender Staatspraxis waren die Akte der Kommandogewalt von der Gegenzeichnungspflicht und Ministerverantwortlichkeit ausgenommen.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden.
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.
Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle, innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Eine Auflösung der Ersten Kammer (Herrenhaus) war ausgeschlossen seit dem Gesetz vom 7. Mai 1853 (GS. 181), nach dem es keine gewählten Mitglieder dieser Kammer mehr gab.
Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Ein Hausgesetz ist in Preußen nicht ergangen; an dessen Stelle galten als hausgesetzliche Vorschriften:
- das Testament des Kurfürsten Friedrich I. von 1437
- das Hausgesetz von Kurfürst Albrecht Achilles von 1473, auch "dispositio Achillea" genannt, welche die Dreiteilung der hohenzollerischen Lande festlegte und die Primogenitur in jeder Linie einführte; das Gesetz wurde vom Kaiser im selben Jahr bestätigt.
- Hausvertrag von Gera vom 11. Juni 1603 zwischen Kurfürst Joachim Friedrich and seinen zwei älteren Brüder Christian und Joachim Ernst, welcher die "dispositio Achillea" änderte und die beiden jüngeren Brüder des Kurfürsten in den fränkischen Gebieten (Bayreuth und Ansbach) einsetzte (diese Linien 1769 und 1806 ausgestorben)
- Erbverbrüderungsvertrag mit dem fürstlichen Haus Hohenzollern ("pacta gentilitia et successoria") vom 20/30. November 1695 und 30. Januar 1707
- Edikt von König Friedrich Wilhelm I vom 13. August 1713 über die Unveräußerlichkeit der königlichen Domaine
- Edikt und Hausgesetz von König Friedrich Wilhelm vom 17. Dezember 1808 über die Veräußerung von königlichen Domainen
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Art. 59. Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.
Hierzu das Gesetz betreffend die Erhöhung der Krondotation vom 27. Januar 1868 (GS. 61).
Titel IV. Von den Ministern
Art. 60. Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes angeklagt werden. Über solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Das vorbehaltene Gesetz kam nicht zustande; der Art. 61 blieb daher unvollziehbar.
Titel V. Von den Kammern
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt."
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Art. 64. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.
Art. 65. Die erste Kammer besteht:
a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen;
b) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in Preußen - und aus den Häuptern derjenigen Familien, welchen durch Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu vererbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer beigelegt wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Bedingungen festgesetzt, durch welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. Das Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeübt werden und ruht während der Minderjährigkeit oder während eines Dienstverhältnisses zu der Regierung eines nichtdeutschen Staats, ferner auch so lange der Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb Preußens hat;
c) aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Ihre Zahl darf den zehnten Theil der zu a) und b) genannten Mitglieder nicht übersteigen;
d) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz feststellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Urwähler (Art. 70), welche die höchsten direkten Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden;
e) aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäthen gewählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes.
Die Gesammtzahl der unter a) bis c) genannten Mitglieder darf die Zahl der unter d) und e) bezeichneten nicht übersteigen.
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder.
Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 wurden die Artikel 65 bis 68 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Artikel 1. Die Erste Kammer wird durch Königliche Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann.
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft“.
Die Königliche Anordnung zum Gesetz vom 7. Mai 1853 (GS. 181) erging als „Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer“ am 12. Oktober 1854 (GS. 541).
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt."
Art. 66. Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65 bestimmten Weise tritt am 7. August des Jahres 1852 ein.
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848.
Durch Gesetz vom 30. April 1851 wurde zum Artikel 66 bestimmt:
"Art. 2. Den Wahlgesetzen vom 6. Dezember 1848 ... treten die Gesetze vom 30. April 1851 hinzu."
Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben; siehe Anmerkung bei Artikel 65.
Art. 67. Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wir auf sechs Jahre festgesetzt.
Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben; siehe Anmerkung bei Artikel 65.
Art. 68. Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten noch Diäten.
Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben; siehe Anmerkung bei Artikel 65.
Art. 69. Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen.
Durch Gesetz vom 30. April 1851 wurde zum Artikel 69 Satz 1 bestimmt:
"Art. 1. Die zweite Kammer besteht fortan aus 352 Mitgliedern."
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt."
Durch Gesetz vom 17. Mai 1867 wurde faktisch zum Artikel 69 Satz 1 bestimmt:
"Art. 1. Sobald die Preußische Verfassung in den neu erworbenen Landestheilen Geltung erlangt, treten der bisherigen Anzahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten 80 Abgeordnete aus jenen Landestheilen hinzu."; damit waren ab 1867 432 Abgeordnete zu wählen.
Durch Gesetz vom 23. Juni 1876 wurde faktisch zum Artikel 69 Satz 1 bestimmt:
"§ 2. Der bisherigen Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten tritt Ein Abgeordneter für das frühere Herzogthum Lauenburg hinzu.""; damit waren ab 1876 433 Abgeordnete zu wählen.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1906 wurde faktisch zum Artikel 69 Satz 1 bestimmt:
"§ 1. Die Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (Artikel 69 Satz 1 der Verfassungsurkunde) beträgt fortan vierhundertdreiundvierzig."
Art. 70. Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeinde besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler.
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer Gemeinde ausüben.
Art. 71. Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Gesammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet;
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt.
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen darf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilungen gewählt.
Durch die Gesetze vom 24. Juni 1891 und 29. Juni 1893 wurde der Art. 71 bis zum Erlaß des Wahlgesetzes außer Kraft gesetzt, soweit er den Bestimmungen der genannten Gesetze entgegenstand.
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird.
Das vorgesehene Wahlgesetz kam nicht zustande. Statt seiner blieb die Verordnung vom 31. Mai 1849 in Geltung. Das am 24. Oktober 1918 im Herrenhaus angenommene Wahlgesetz trat nicht mehr in Kraft.
Das (verfassungsändernde) Gesetz vom 17. Mai 1867 (GS. S. 1481) hat hinsichtlich der neuen Landesteile bestimmt:
"Art. 2. Die Feststellung der Wahlbezirke erfolgt für die ersten Wahlen, welche in jenen Landestheilen stattfinden, durch Königliche Anordnung in der Art, daß die zu wählenden Abgeordneten auf die durch die letzte allgemeine Volkszählung ermittelte Bevölkerung möglichst gleichmäßig vertheilt werden.
Art. 3. Die ersten Wahlen in den im Artikel 1 gedachten Landestheilen erfolgt nach der Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) mit folgenden Maaßgaben:
1) die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern, nach deren Maaßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt werden (§§ 10 und 11 vom 30. Mai 1849), erfolgt durch Königliche Anordnung;
2) die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden Behörden erfolgt durch das Staatsministerium;
3) die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staatsverbande eines der im Artikel 1 erwähnten Landestheile angehört hat, wird bei dem im § 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 angeordneten einjährigen Zeitraum in Anrechnung gebracht.
Art. 4. Dem nach dem 1. Oktober 1867 zunächst einzuberufenden Landtage der Monarchie soll ein Gesetzentwurf über die Bildung der Wahlbezirke, sowie über die definitive Einführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, in den erworbenen Landestheilen vorgelegt werden."
siehe zu dem Gesetz von 1867 auch die Verordnung betreffend die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern, nach deren Maaßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt werden, sowie die Feststellung der Wahlbezirke für die ersten Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen vom 14. September 1867 (GS. S. 1482). Ein Wahlkreisgesetz, wie im Gesetz von 1867 vorgesehen erging nicht.
Art. 73. Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt."
Durch Gesetz vom 27. Mai 1888 erhielt der Art. 73 folgende Fassung:
„Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten dauert fünf Jahre“.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1918 wurde zum Art. 73 bestimmt:
"Einziger Paragraf. Die Legislaturperiode des am 3. Juni 1913 gewählten Hauses der Abgeordneten wird um ein Jahr verlängert."
Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt."
Durch Gesetz vom 27. März 1872 wurde dem Art. 74 folgender Abs. 2 angefügt:
„Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer können nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtages sein“.
Art. 75. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Art. 76. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1857 wurde der Art. 76 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen“.
Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt und im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
Art. 80. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.
Durch den § 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1855 wurde der Artikel 80 teilweise aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 2. Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn nicht mindestens sechszig der nach Maßgabe der Verordnung vom 12. Oktober 1854 (Gesetz-Sammlung S. 541 - 544) zu Sitz und Stimme berufenen Mitglieder anwesend sind.
Der Artikel 80 der Verfassungs-Urkunde ist aufgehoben, insoweit er diesem Gesetze zuwiderläuft".
Art. 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu richten.
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.
Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen.
Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Untersuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.
Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maaßgabe des Gesetzes; ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt."
Titel VI. Von der richterlichen Gewalt
Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Dazu Gesetz betr. die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 7. Mai 1851 (GS. 218) und das Gesetz, betr. die Versetzung richterlicher Beamten in den Ruhestand vom 13. Juli 1899 (GS S. 123); das letztgenannte Gesetz war nur ein temporäres Gesetz und galt nur für Richter, die vor dem 1. Januar 1900 das 65. Lebensjahr vollendet hatten..
Durch Gesetz vom 19. Februar 1879 wurde folgender Art. 87 a eingefügt:
„Art. 87a. Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für Preußische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten sind Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 86 und des ersten Abs. im Art. 87 zulässig“.
Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Durch Gesetz vom 30. April 1856 wurde der Artikel 88 aufgehoben.
Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Handels- und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
Art. 92. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen.
Vor dem Gesetz vom 17. März 1852 (GS. 73) bestanden nämlich das Obertribunal und der Rheinische Kassations- und Revisionshof (beide in Berlin); sie wurden durch das genannte Gesetz zum „Obertribunal“ vereinigt. Das Obertribunal wird 1879 durch das Oberste Preußische Landesgericht (im Rahmen des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes) ersetzt.
Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.
In anderen Fällen kann die Öffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden.
Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene.
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz.
Durch Gesetz vom 21. Mai 1852 wurde der Art. 94 aufgehoben und ersetzt durch den Artikel 2 des genannten Gesetzes:
„Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz“.
Art. 95. Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Gesetz.
Durch Gesetz vom 21. Mai 1852 wurde der Art. 94 aufgehoben und ersetzt durch den Artikel 3 des genannten Gesetzes:
„Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift“.
Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das Gesetz bestimmt. Über Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Dazu Verordnung betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden vom 1. August 1879 (GS. 573).
Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militairbeamte wegen durch Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.
Dazu Gesetz betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen vom 13. Februar 1854 (GS. 86) sowie Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GS. 691).
Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten
Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.
Dazu Gesetz betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 21. Juli 1852 (GS. 465).
Titel VIII. Von den Finanzen
Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Dazu auch das Gesetz, betr. den Staatshaushalt vom 11. Mai 1898 (GS S. 77)
Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.
Art. 101. In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Art. 102. Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.
Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Übernahme von Garantien zu Lasten des Staats.
Art. 104. Zu Etats-Überschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorlegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen.
Dazu Gesetz betr. die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom 27. März 1872 (GS. 278).
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden
Art. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt:
1. Über die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der Staatsregierung unterworfen sind.
2. Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige ernannt.
Über die Betheiligung des Staats bei der Anstellung der Gemeindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere bestimmen.
3. Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staats zu.
Über die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz.
Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz- oder Bürgerwehr errichtet werden.
4. Die Berathungen der Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Über die Einnahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden.
Durch Gesetz vom 24. Mai 1853 wurde der Art. 105 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staates wird durch besondere Gesetze näher bestimmt.“
Allgemeine Bestimmungen
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt.
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamte leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Dazu Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
Übergangsbestimmungen
Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 112 wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1906.
Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.
Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung.
Durch das Gesetz vom 14. April 1856 wurde der Artikel 114 aufgehoben.
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.
Durch Gesetz vom 30. April 1851 wurde zum Artikel 115 bestimmt:
"Art. 2. Den Wahlgesetzen ... vom 30. Mai 1849 treten die Gesetze vom 30. April 1851 hinzu."
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt."
Durch Gesetz vom 28. Juni 1906 wurde bestimmt:
"Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes (Artikel 72 der Verfassungsurkunde) treten die Vorschriften des Artikels 115 der Verfassungsurkunde, insoweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, außer Kraft."
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Vor dem Gesetz vom 17. März 1852 (GS. 73) bestanden das Obertribunal (für die Gebiete, in denen das Preußische Landrecht oder das gemeine Recht galt) und der Rheinische Kassations- und Revisionshof (für die Gebiete, in denen das französische Zivilrecht galt) (beide in Berlin); sie wurden durch das genannte Gesetz zum „Obertribunal“ vereinigt.
Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bundesstaats in Übereinstimmung stehen.
Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung (Art. 62 und 108).
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850
Friedrich Wilhelm
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.