Verfassung der freien Hansestadt Bremen.

vom 20. Februar 1854
in der am 1. Januar 1894 publizierten Fassung

geändert durch
Gesetz, betreffend Abänderung des § 21 der Verfassung betreffend vom 4. November 1909 (GBl. S. 335)Gesetz, betreffend eine Abweichung von § 21 der Verfassung vom 30. November 1911 (GBl. S. 199)Gesetz, betreffend Abänderung des § 36 der Verfassung vom 7. Februar 1913 (GBl. S. 25)
Gesetz, betreffend die Aufhebung der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 der Verfassung vom 7. Dezember 1917 (GBl. S. 326)Revolution in Bremen vom 14./18. November 1918 (Verantwortlichkeit des Senats gegenüber des Arbeiter- und Soldatenrats)
10. Januar bis 4. Februar 1919 Räterepublik (Gewaltherrschaft von USPD und KPD, die durch Reichstruppen beseitigt wurde)
Wahl der Bremischen Nationalversammlung am 12. März 1919

Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt vom 9. April 1919 (GBl. S. 157)
Gesetz über die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder der Bremischen Nationalversammlung vom 11. Juni 1919 (GBl. S. 221)

aufgehoben durch
Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 1920 (GBl. S. 183)

 

Erster Abschnitt.
Von dem Bremischen Staat im Allgemeinen.

§ 1. Die Stadt Bremen und das mit derselben verbundene Gebiet bilden einen selbständigen Staat unter der Benennung: freie Hansestadt Bremen.

Als einer der Bundesstaaten, welche das deutsche Reich bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung herfließenden Rechte und Verpflichtungen.

§ 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit bestimmen sich nach den Reichsgesetzen.

Bürger des Staats ist jeder Angehörige desselben, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat.

siehe hierzu auch
- das Gesetz, das Alter der Volljährigkeit und der Testamentsmündigkeit betreffend vom 1. Juli 1870 (
GBl. S. 45); aufgehoben durch das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 61).
- die Obrigkeitliche Verordnung, die bremische Staats- und Gemeindeangehörigkeit, sowie die Ausführung des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 (
BGBl. S. 355, GBl. S. 253) vom 2. Januar 1871 (GBl. S. 1), geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1913 (GBl. S. 134).
- das Beamtengesetz vom 1. Februar 1894 (Nachweise siehe bei
§ 57)
- das Gesetz, betreffend den Staatsbürgereid vom 6. Juni 1873 (
GBl. S. 85), ergänzt durch Gesetz vom 15. Februar 1882 (GBl. S. 8), geändert durch Gesetze vom 12. Juni 1889 (GBl. S. 143) und vom 26. Februar 1904 (GBl. S. 73), aufgehoben durch Gesetz vom 18. Mai 1920 (GBl. S. 205).

§ 3. Die Verfassung des Bremischen Staats ist republikanisch.

Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer durch die Verfassung bestimmten Organisation und Wirksamkeit bestehen:
     A. der Senat,
     B. die Bürgerschaft.

§ 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten Gerichten geübt. Sie bleibt von der Verwaltung getrennt, wo nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt.

 

Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen.

§ 5. Die Freiheit der Person ist Jedem im Bremischen Staate gewährleistet.

§ 6. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in demselben keine Anerkennung.

§ 7. Verhaftungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig.

§ 8. Die Auswanderung ist von Staatswegen, soweit nicht die Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt.

§ 9. Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten nie, gegen fremde nur als Widervergeltung in Anwendung kommen.

siehe hierzu u. a. das Gesetz hinsichtlich der Auswanderungsfreiheit vom 2. Januar 1855 (GBl. S. 3), ersetzt durch das (Reichs-)Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (RGBl. S. 463).

§ 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und namentlich eine Haussuchung darf nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen geschehen.

siehe hierzu u. a. die Obrigkeitliche Verordnung, die Unverletzlichkeit der Wohnung betreffend vom 20. Juni 1849 (GBl. S. 228), geändert und teilweise aufgehoben durch die Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83), die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253).

§ 11.  Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit nicht gesetzliche Anordnungen entgegenstehen.

§ 12. Jeder Staatsangehörige genießt völlige Glaubens- und Gewissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen Übungen seiner Religion berechtigt. Indessen kann die religiöse Überzeugung weder die Begehung gesetzwidriger Handlungen rechtfertigen, noch von der Erfüllung gesetzlicher Verbindlichkeiten befreien.

Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte wird durch das religiöse Bekenntniß überhaupt weder bedingt noch beschränkt.

siehe hierzu das Bundesgesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 (BGBl. S. 292).

§ 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wider den Mißbrauch dieses Rechts.

Die Presse darf nicht unter Censur gestellt, andere Beschränkungen derselben durch vorbeugende Maßregeln dürfen nur durch ein Gesetz eingeführt werden.

siehe hierzu das Preßgesetz vom 18. Juli 1870 (GBl. S. 69); größtenteils ersetzt durch das (Bundes-)Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (BGBl. S. 65).

§ 14. Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die zuständigen Behörden zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als gemeinschaftlich von Mehreren ausgeübt werden. - Auf die bewaffnete Macht findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als die militärischen Disziplinarvorschriften es gestatten.

Auf solche Bitten und Beschwerden sind auf Verlangen die Bescheide schriftlich zu erlassen. Bescheide, wodurch Beschwerden zurückgewiesen werden, sind mit Gründen zu versehen.

§ 15. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaßregel in seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der Rechtsweg offen.

§ 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen zu friedlichen Zwecken und ohne Waffen stehen nach Maßgabe des Gesetzes allen Staatsangehörigen frei.

siehe hierzu  das Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend vom 22. März 1871 (GBl. S. 22), ersetzt durch das (Reichs-)Vereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) und Bremische Ausführungsverordnung vom 13. Mai 1908 (GBl. S. 61).

§ 17. Alle Staatsangehörigen sind gleich vor dem Gesetze.

Der Staat erkennt bei seinen Angehörigen keinen Adel an.

Titel, Ämter, Würden und Auszeichnungen, die einem Bremer von der Behörde eines andern Staats oder einer Behörde desselben erteilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn, daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate genehmigt wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch keinerlei Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor andern Staatsgenossen begründet.

§ 18. Jeder Staatsangehörige ist unter Voraussetzung der gesetzlich erforderlichen Eigenschaften zu jedem Amte wählbar.

§ 19. Das Eigentum und sonstige Privatrechte sind unverletzlich.

Eine Abtretung, Aufgebung oder Beschränkung derselben zum allgemeinen Besten kann nur gegen gerechte Entschädigung in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen verlangt werden.

Alle gutsherrliche und ähnliche Grundlasten und Gefälle sind ablösbar nach näherer Bestimmung des Gesetzes.

siehe hierzu
- die Ablösungsordnung vom 5. Juli 1850 (
GBl. S. 87), geändert durch Obrigkeitliche Verordnung vom 8. Februar 1854 (GBl. S. 3), Gesetze vom 15. Januar 1889 (GBl. S. 3) und vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 94); neu bekanntgemacht in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung vom 23. Dezember 1899 (GBl. S. 314), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1901 (GBl. S. 127).
- Jagdordnung vom 27. September 1889 (
GBl. S. 163), geändert durch Gesetze vom 25. Juli 1909 (GBl. S. 203) und vom 5. April 1913 (GBl. S. 97).
- Gesetz, betreffend die Ablösung der im Landgebiet auf Grundstücken zu Gunsten der Kirche, Pfarre, Küsterei oder Schule lastenden ständigen Abgaben und Leistungen vom 27. März 1877 (
GBl. S. 11), geändert durch Gesetz vom 25. December 1880 (GBl. S. 164)
- das Gesetz, betreffend die Ablösung des Grundzinses in Bremerhaven vom 7. Juli 1901 (
GBl. S. 127).
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 16. April 1882 (
GBl. S. 45), geändert durch Gesetze vom 27. März 1890 (GBl. S. 43), vom 23. Juni 1895 (GBl. S. 211), vom 26. März 1898 (GBl. S. 36) und vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 94, Art. 4 S. 103, Art. 12); neu bekanntgemacht in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung vom 23. Dezember 1899 (GBl. S. 354), geändert durch Gesetze vom 6. Juni 1905 (GBl. S. 88), vom 21. März 1908 (GBl. S. 93, vom 2. Juni 1909 (GBl. S. 134, vom 27. März 1913 (GBl. S. 95) und vom 25. Dezember 1919 (GBl. S. 465).
- die Grundbuchordnung (für das Deutsche Reich) vom 24. März 1897 (
RGBl. S. 139), in der Fassung vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung (RGBl. 1898 S. 754) und das Bremische Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 133)

§ 20. Im Fall eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder sonstiger Umstände, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, kann der Senat die in diesem Abschnitte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Versammlungs- und Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen und die in Bezug darauf erlassenen Gesetze zeitweilig außer Kraft setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft davon unverweilt Mitteilung zu machen, und tritt eine jede desfallsige Anordnung mit Ablauf von vier Wochen ohne Weiteres außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher Frist die Bürgerschaft einer längeren Geltung derselben beistimmt.

siehe hierzu  Art. 68 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (RGBl. S.63, 82) in Verbindung mit dem Preuß. Gesetz vom 4. Juni 1851 (GS. S. 451), mit dem der vorstehende Paragraf faktisch außer Kraft trat.

 

Dritter Abschnitt.
Von dem Senat und der Bürgerschaft.

I.
Organisation des Senats.

§ 21. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern.

Von den Mitgliedern des Senats müssen wenigstens zehn dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und mindestens fünf Kaufleute sein.

Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf siebenzehn oder auf sechzehn herabgesetzt werden. In ersterem Falle brauchen nur vier, in letzterem Falle nur drei Mitglieder Kaufleute zu sein.

Durch Gesetz vom 4 November 1909 erhielt der § 21 letzter Absatz folgende Fassung:
"Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf siebenzehn oder auf sechzehn herabgesetzt werden. In ersterem Falle müssen vier, in letzterem Falle drei Mitglieder Kaufleute sein."

siehe hierzu das Gesetz, betreffend die Zahl der Mitglieder des Senats vom 1. Juni 1884 (GBl. S. 83, mit diesem Gesetz wurde die Zahl der Senatoren auf sechzehn reduziert)

Seit dem 14. November 1918 hat in Bremen ein Arbeiter- und Soldatenrat die Macht übernommen. Zuerst wurde  die Verfassung aufgehoben und der Senat abgesetzt, der durch den Aktionsausschuß des Arbeiter- und Soldatenrates ersetzt wurde. Am 18. November 1918 hat der Arbeiter- und Soldatenrat den alten Senat jedoch wieder eingesetzt, allerdings unter voller Kontrolle des Arbeiter- und Soldatenrats. Die Neuwahlen des Arbeiter- und Soldatenrates am 6. Januar 1919 (die mit einer starken Mehrheit der Mehrheitssozialisten (SPD) endete, führte zu einer erneuten Revolution und der Ausrufung der Räterepublik unter Führung von USPD und KPD. Der Senat wurde jetzt endgültig beseitigt und ein Rat der Volksbeauftragten eingesetzt. Am 4. Februar 1919 wurde diese Räteherrschaft durch Reichstruppen beseitigt und am 6. Februar 1919 eine provisorische Regierung eingesetzt, die von SPD und DDP getragen wurde.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde bestimmt:
"§ 3. Die vorläufige Regierung besteht aus einem Senat von 18 Mitgliedern. Sie wird von der Nationalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt."

§ 22. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch den Senat und die Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung des Gesetzes.

siehe hierzu das Gesetz den Senat betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 18, §§ 1 bis 18); Abweichung gemäß Gesetz vom 30. November 1911 (GBl. S. 199); mit dem Übergangsgesetz vom 10. April 1919 (GBl. S. 158) wurde das Senatsgesetz als fortgeltend bezeichnet und damit die Teile des Gesetzes, die den Bestimmungen des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt vom 9. April 1919 (GBl. S. 157) nicht widersprachen, weiterhin auf die vorläufige Regierung Anwendung fanden.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde bestimmt:
"§ 4. Die Mitglieder der vorläufigen Regierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Nationalversammlung und sind dieser verantwortlich.
§ 5. Soweit in Gesetzen und Verordnungen ... auf den Senat verwiesen ist, tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes, die vorläufige Regierung."

§ 23. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und die für die Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene, sowie die zufolge des § 21 für die erledigte Stelle besonders erforderliche Eigenschaft besitzt.

Indes ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, nur dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner Gläubiger zum Vollen erfolgt ist.

Auch kann derjenige, welcher mit einem Mitgliede des Senats in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt, oder welcher dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann ist, nicht gewählt werden.

Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht.

Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe Geburt der vollen gleich geachtet.

Wer aber erst, nachdem, er in den Senat gewählt worden, in ein solches Verwandtschaftsverhältnis tritt, ist darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet.

Durch Gesetz vom 7. Dezember 1917 wurde als einmalige Ausnahme zum § 23 Abs. 3 bestimmt:
"Bei der gegenwärtig erforderlichen Wahl eines Mitgliedes des Senats bleibt die Vorschrift in § 23 Abs. 3 der bremischen Verfassung, soweit das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Oheim und Neffe in Frage kommt, außer Anwendung."Es ging hierbei um den neu zu wählenden Senator Hermann Apelt, der Neffe des Senators Gustav Rassow (seit 1907) war.

§ 24. Die Mitglieder des Senats werden auf Lebenszeit gewählt.

Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht statt. Auch steht der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

siehe hierzu das Gesetz den Senat betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 18, §§ 19 bis 23); siehe hier auch den Hinweis bei § 22.

§ 25. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körperliche Schwäche eingetreten, welche die fernere gehörige Amtsführung nicht mehr zuläßt, so hat der Senat die Versetzung desselben in den Ruhestand zu veranlassen. Sonstige Fälle, in welchen ein Mitglied zum Austritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz.

§ 26. Die Mitglieder des Senats werden zur getreuen Wahrnehmung ihres Amtes durch einen von jedem derselben bei seinem Antritt zu leistenden Eid verpflichtet.

siehe hierzu das Gesetz den Senat betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 18, §§ 17 und 18).

§ 27. Sie genießen feste Honorare und haben in den gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt.

siehe hierzu das Gesetz den Senat betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 18, §§ 24 bis 26 (Honorare) und §§ 27 bis 29 (Ruhegehalt), geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1899 (GBl. S. 475); siehe hier auch den Hinweis bei § 22.

§ 28. Jedes Mitglied des Senats muß in der Stadt Bremen seien regelmäßigen Wohnsitz haben, oder doch, sofern dieses bei seinem Eintritt in den Senat nicht der Fall sein sollte, binnen sechs Monaten daselbst nehmen.

§ 29. Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats dürfen neben ihrem Amtsgeschäfte kein anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.

Durch Gesetz vom 9. April 1919, § 3, wurde der § 29 faktisch die Worte "dem Gelehrtenstande angehörenden" gestrichen.

§ 30. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.

Die Wahl derselben geschieht vom Senat.

Jeder Bürgermeister wird auf einen mit dem Beginn eines Jahres anfangenden Zeitraum von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre tritt Einer von ihnen aus.

Der Austretende ist nicht sofort wieder wählbar.

Geht ein Bürgermeister während seiner Amtsführung ab, so wird binnen der nächsten vierzehn Tagen sein Nachfolger erwählt. Dieser bekleidet alsdann das Amt, wenn dessen Übernahme in die zweite Hälfte der Amtszeit des Abgegangenen fällt, nicht nur während der noch übrigen Zeit, sondern auch während der folgenden vier Jahre. Fällt aber die Übernahme in die erste Hälfte jener Zeit, so steht er nur bis zu deren Ablauf dem Amte vor, ohne alsdann sofort wieder wählbar zu sein.

Eine Ablehnung der Wahl oder ein Austritt vor beendigter Amtsführung kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen.

Durch Gesetz vom 9. April 1919, § 3, konnten die Absätze 3-5 des § 30 nicht aufrechterhalten werden.

§ 31. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident des Senats. Mit dem Anfang des nächsten Jahres tritt der andere Bürgermeister an seine Stelle.

Der Präsident wird zunächst durch den andern Bürgermeister und auf Erfordern durch ein sonstiges von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

§ 32. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des Senats. Er hat für die Aufrechthaltung der für den Geschäftsgang bestehenden Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie für die gehörige Ausführung der von einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.

Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß diesem in deren nächster Versammlung Mitteilung gemacht werden.

§ 33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs- und solchen Regierungsangelegenheiten, welche nicht ihrer Natur nach dem besonderen Geschäftskreise einer ständigen Behörde angehören, werden vom Senat in seiner Gesamtheit nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Durch Gesetz vom 9. April 1919, § 2 wurde der § 33 wie folgt geändert:
- die Worte "Gesetzgebungs- und" wurde gestrichen.
- folgende Bestimmung wurde erlassen:
"§ 2. ... Bei ... Gesetzen findet, wenn die vorläufige Regierung innerhalb einer Woche nach der Schlußabstimmung in der Nationalversammlung darauf anträgt, eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung in der Nationalversammlung statt, deren Ergebnis endgültig ist."

§ 34. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, einen Gegenstand zur Beratung und Beschlußnahme auf die in der Geschäftsordnung näher festgesetzte Weise in Antrag zu bringen.

§ 35. Mit Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige des Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder beauftragt.

Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet. Über Ablehnungs- und Entlassungsgründe entscheidet der Senat.

In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.

Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, welche über Verfügungen oder Unterlassungen der zu einzelnen Geschäftszweige berufenen Mitglieder des Senats bei demselben erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.

§ 36. Für die Protokollführung und sonstigen Hülfsarbeiten sind einige Senatssekretäre angestellt. Einer derselben ist zugleich Archivar.

Sie werden vom Senat gewählt.

siehe hierzu das Gesetz den Senat betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 18, § 30), geändert (§ 30 aufgehoben) durch Gesetz vom 9. November 1898 (GBl. S. 116).

§ 37. Die näheren Vorschriften für den Geschäftsgang werden nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze mittelst einer Geschäftsordnung vom Senat festgestellt.

siehe hierzu das Gesetz den Senat betreffend in der Fassung 1. Januar 1894 (GBl. S. 18, §§ 31 bis 36), geändert durch Gesetz vom 9. November 1898 (GBl. S. 116); siehe hier auch den Hinweis bei § 22.

 

II.
Organisation der Bürgerschaft.

§ 38. Die Bürgerschaft besteht aus hundert und fünfzig Vertretern der Staatsbürger.

Seit dem 14. November 1918 hat in Bremen ein Arbeiter- und Soldatenrat die Macht übernommen, der von SPD und USPD getragen wurde. Am 6. Januar 1919 wurde dieser neu gewählt und am 10. Februar 1919 durch eine Revolution beseitigt. Der Rat der Volksbeauftragten der Bremischen Räterepublik hatte die Macht bis zum 4. Februar 1919 diktatorisch inne und wurde von USPD und KPD getragen. Am 6. Februar 1919 wurde eine provisorische Regierung eingesetzt, die sofort ein Wahlgesetz (Verordnung, betreffend die Wahlen zur bremischen Nationalversammlung vom 10. Februar 1919 (GBl. S. 23, geändert durch Verordnung vom 26. Februar 1919, GBl. S. 47) erließ. Die Wahlen fanden am 9. März 1919 statt.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde bestimmt:
"§ 5. Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Bürgerschaft verwiesen ist, tritt an deren Stelle die Nationalversammlung ..."

§ 39. Die Vertreter werden nach Maßgabe der Wahlordnung in dazu angesetzten Versammlungen erwählt.

Wähler und wählbar sind in der Regel alle Bremische Staatsbürger.

Besondere Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

siehe hierzu das Gesetz, die Bürgerschaft betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 24, §§ 1 bis 12 sowie Anhang zu § 9 des Gesetzes, die Wahlordnung), geändert durch Gesetze vom 12. April 1896 (GBl. S. 71, Wahlordnung), vom 10. November 1899 (GBl. S. 211), vom 12. Dezember 1901 (GBl. S. 312); die Wahlbestimmungen und die Wahlordnung aus dem Gesetz wurden aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung, betreffend die Wahlen zur bremischen Nationalversammlung vom 10. Februar 1919 (GBl. S. 23).

§ 40. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre geht die Hälfte ab.

Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde der § 40 faktisch aufgehoben; die Nationalversammlung wurde für die Dauer der Ausarbeitung der neuen Verfassung gewählt.

§ 41. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht statt.

Jeder Vertreter kann vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt ist, seine Entlassung begehren. Die Fälle, in welchen er zum Austritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz.

siehe hierzu das Gesetz, die Bürgerschaft betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 24, §§ 13 und 14 (freiwilliger Austritt) sowie § 15 (unfreiwillger Austritt) und Wahlordnung im Anhang zum Gesetz); siehe auch Hinweis zu § 39.

§ 42. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt oder aus einem sonstigen Grunde vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft ausfällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet, so findet eine Ergänzung der Wahlordnung gemäß statt.

siehe hierzu das Gesetz, die Bürgerschaft betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 24, § 9); siehe auch Hinweis zu § 39.

§ 43. Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr.

Durch Gesetz vom 11. Juni 1919 wurde der § 43 faktisch aufgehoben; siehe hierzu das Gesetz über die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder der Bremischen Nationalversammlung (GBl. S. 221).

§ 44. Sie sind von keinerlei Instruktionen abhängig und haben lediglich ihrer Überzeugung von dem, was das Wohl des Staates erfordert, zu folgen.

§ 45. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht aus einem Präsidenten, einigen Vizepräsidenten und einigen Schriftführern. Die Wahl derselben geschieht von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte, und zwar auf ein Jahr; indeß sind die Austretenden sofort wieder wählbar.

Diesem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen Archivar als Mitglied zuordnen. Derselbe wird von ihr aus ihrer Mitte für die Dauer seiner Teilnahme an der Bürgerschaft gewählt und genießt ein gesetzlich zu bestimmendes Honorar.

Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes im Laufe des Jahres seine Entlassung begehren.

§ 46. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt.

Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus achtzehn andern Vertretern, welche nach näherer Bestimmung des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu gewählt werden.

siehe hierzu das Gesetz, die Bürgerschaft betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 24, §§ 16 bis 18)

§ 47. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung:
a. auf die Aufrechthaltung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und, wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt, der Bürgerschaft deshalb zu berichten;
b. alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft für diese entgegen zu nehmen und alle für den Senat bestimmte Mitteilungen der Bürgerschaft an den Senat gelangen zu lassen;
c. die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten und die Tagesordnung festzusetzen;
d. alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung rechtzeitig zukommenden Anträge auf die Tagesordnung zu stellen und später eingegangene Anträge, Berichte und sonstige Mitteilungen in der Versammlung selbst anzuzeigen;
e. dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zeitig Anzeige zu machen.

Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in Bezug auf die Geschäftsführung bleiben der näheren Bestimmung des Gesetzes sowie beziehungsweise der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorbehalten.

§ 48. Anträge auf Beratung und Beschlußnahme über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur durch einen Vertreter an die Bürgerschaft gelangen.

Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter in der durch die Geschäftsordnung näher vorgeschriebenen Weise berechtigt.

§ 49. Versammlungen der Bürgerschaft finden statt, so oft das Bürgeramt es für nöthig erachtet. Zur Veranstaltung einer Versammlung ist dasselbe aber verpflichtet, wenn unter Mitteilung der zu beratenden Gegenstände entweder der Senat es für erforderlich hält oder von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich darauf angetragen wird.

Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich, an jeden Vertreter besonders, erlassen, und zwar spätestens am Tage vor der Versammlung.

Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung der Versammlung so schleunig geschehen müssen, daß diese Frist nicht eingehalten werden oder die Ladung an außerhalb der Stadt Bremen wohnende Vertreter nicht erfolgen könnte, so steht dies der Gültigkeit der von der beschlußfähigen Zahl der Vertreter gefaßten Beschlüsse nicht entgegen.

§ 50. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die Teilnahme von wenigstens fünfzig Mitgliedern erforderlich.

Ausnahmsweise kann indes auch in Ermangelung dieser Zahl eine Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Beantragt der Senat, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstands diese Ausnahme eintrete, so ist demgemäß zu verfahren.

§ 51. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Der Senat ist jedoch berechtigt, in solchen Fällen, wo es ihm durch das Staatswohl geboten erscheint, eine vertrauliche Sitzung zu beantragen, und ist dann die Öffentlichkeit der Versammlung unstatthaft. Auch wird, wenn wenigstens zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft eine vertrauliche Sitzung beantragen, nach Entfernung der Zuhörer, darüber ob die Bürgerschaft den Gegenstand dazu geeignet halte oder nicht, ein Beschluß gefaßt. Im Bejahungsfalle geschieht die Beratung und Beschlußnahme über die Sache selbst in vertraulicher Sitzung; im entgegengesetzten Falle wird den Antragstellern anheimgegeben, den Gegenstand zurückzunehmen oder zur öffentlichen Beratung zu bringen.

Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, als auch wenn die Vornahme desselben in vertraulicher Sitzung erfolgt, ist jedes Mitglied der Bürgerschaft bis auf Weiteres zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staatsbürgereid verpflichtet.

§ 52. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.

Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er die Entfernung derselben veranlassen und dazu erforderlichen Falles die bewaffnete Macht in Anspruch nehmen.

§ 53. Jeder Vertreter, welcher zu irgend einem Ausschusse gewählt ist, kann in der Regel weder die Wahl ablehnen, noch so lange er Vertreter ist, seine Teilnahme an dem Ausschuß aufgeben, sofern nicht die Bürgerschaft ihn dazu ermächtigt.

Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen ständigen Ausschuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder ein Richteramt bekleidet oder bereits zu drei ständigen Ausschüssen gehört. Auch kann er, wenn er nach seinem Eintritt jenes Alter erreicht oder ein Richteramt übernimmt, seine Entlassung aus jedem ständigen Ausschuß begehren.

Die Wahl in einem Ausschuß überhaupt ist abzulehnen befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört.

§ 54. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche über Anträge des Senats erfolgen, oder sonst zur Mitteilung an denselben geeignet sind, wird eine amtliche Ausfertigung dem Senat eingereicht.

§ 55. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang bei den Verhandlungen der Bürgerschaft und des Bürgeramts bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, welche von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt und sodann dem Senat zum Behuf der Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs- oder gesetzwidrige Bestimmungen derselben mitgeteilt wird.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurden faktisch, durch die Unterordnung der vorläufigen Regierung unter die Nationalversammlung, im § 55 die Worte "und sodann dem Senat zum Behuf der Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs- oder gesetzwidrige Bestimmungen derselben mitgeteilt" gestrichen.

siehe hierzu das Gesetz, die Bürgerschaft betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 24, §§ 19 bis 24); siehe auch Hinweis zu § 39.

 

III.
Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft.

§ 56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Ausübung der Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht verfassungsmäßig ein Anderes festgesetzt ist. Jedoch hat der Senat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staatsangelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt nach Maßgabe der Verfassung.

Durch Gesetz vom 9. April 1919, §§ 1 und 2 wurde der § 56 aufgehoben und faktisch durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 1. Die verfassunggebende Bremische Nationalversammlung hat die Aufgabe, die künftige Verfassung, sowie auch sonstige dringende Gesetze zu beschließen.
..
§ 6. Die vorläufige Neuordnung der Verwaltung soll durch ein besonderes Gesetz erfolgen. Bis dahin werden die Verwaltungsgeschäfte von den bisherigen Deputationen und Behörden weitergeführt."

§ 57. Demzufolge gehört zum Wirkungskreise des Senats, als der Regierung des Bremischen Staats:
a. die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des Staats;
b. die Sorge für Aufrechthaltung und zeitgemäße Entwickelung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen, sowie für getreue Ausführung aller Staatsverträge;
c. Oberaufsicht über alle Staats- und Kommunalbeamten, über alle ausführenden, verwaltenden und gerichtlichen Behörden, über alle vom Staate angeordneten oder unter seiner Obhut stehenden Anstalten, über das Kirchen- und Schulwesen und die milden Stiftungen, über die Verwaltung der Staats- und Kommunalgüter, sowie des Vermögens der Kirchen, Schulen und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich auch die Abnahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen geführten Rechnungen.
     Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert der Senat, wo ihm ein Mangel in der Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Ordnung zur Kunde kommt, zu deren genauer Befolgung auf und bewirkt solche durch die dazu geeigneten Mittel.
d. Ausübung der Rechte des Staats in kirchlichen Angelegenheiten, - unbeschadet der Mitwirkung der Bürgerschaft bei der Gesetzgebung, namentlich bei Anerkennung neuer Religionsgesellschaften, - sowie des protestantischen Episkopatrechts in herkömmlicher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte der kirchlichen Gemeinden;
e. Vertretung des Staats gegen Dritte;
f. Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung und Instruktion aller bremischen Abgesandten, Konsuln und Agenten, Vollziehung von Staatsverträgen im Namen des Staats;
g. Aufnahme in den Staatsbürgerverband und Entlassung aus demselben;
h. Abnahme aller dem Staat zu leistenden Eide;
i. Begnadigung, Milderung und Abolition in Strafsachen nach vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen Gerichts;
k. das  Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach bestimmten Gesetzen oder rechtlichem Herkommen zulässig ist;
l. Publikation der Gesetze und Sorge für deren Vollziehung, namentlich auch Erlassung von Verordnungen zur Handhabung derselben;
m. Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Verordnung und Handhabung polizeilicher Vorschriften, welche die Aufrechthaltung bestehender Ordnung und die nächste Sicherstellung gegen drohende Gefahren betreffen;
n. Ernennung und Berufung, Instruktion, Einführung und Entlassung der Staats- und Gemeindebeamten und öffentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen;
o. alle Verfügungen in Gewerbesachen, soweit dieselben nicht dem gemeinsamen Wirkungskreis des Senats und der Bürgerschaft oder der Kompetenz der Gerichte angehören;
p. Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen oder andern gemeinnützigen Zwecken in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.

siehe
zu Buchstabe c) das Gesetz, die Rechtsverhältnisse der Beamten betreffend vom 23. December 1874 (
GBl. S. 133), geändert durch Gesetze vom 9. October 1879 (GBl. S. 347), vom 20. Februar 1881 (GBl. S. 2), vom 14. November 1885 (GBl. S. 119) und vom 30. September 1888 (GBl. S. 545), ersetzt durch das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten vom 1. Februar 1894 (GBl. S. 69), geändert durch Gesetze vom 3. Februar 1895 (GBl. S. 9), vom 9. März 1897 (GBl. S. 25), vom 28. Dezember 1897 (GBl. S. 137), vom 26. Januar 1899 (GBl. S. 7), vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 94, Art. 6 S. 115), vom 14. März 1901 (GBl. S. 19), vom 8. Mai 1901 (GBl. S. 53), vom 23. März 1909 (GBl. S. 85), vom 17. Juli 1909 (GBl. S. 201), vom 28. November 1909 (GBl. S. 337), vom 29. April 1910 (GBl. S. 111), vom 29. Juni 1910 (GBl. S. 161), vom 24. August 1911 (GBl. S. 153), vom 27. September 1912 (GBl. S. 203), vom 19. Januar 1913 (GBl. S. 11), vom 22. Mai 1919 (GBl. S. 225), vom 25. Dezember 1919 (GBl. S. 464) .
zu Buchstabe d)
  - die Kirchliche Gemeindeordnung für das Landgebiet vom 18. Januar 1889 (
GBl. S. 7). geändert durch Verordnungen vom 10. Februar 1889 (GBl. S. 37), vom 29. Oktober 1893 (GBl. S. 123), vom 1. August 1902 (GBl. S. 165) und Gesetz vom 28. November 1915 (GBl. S. 274).
  - das Gesetz, betreffend Beiträge zu den Kirchenlasten im Landgebiet vom 27. November 1889 (
GBl. S. 187).
zu Buchstabe q) das Gesetz den Senat betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (
GBl. S. 18, §§ 37 bis 40); siehe hier auch den Hinweis bei § 22.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde der § 57 insoweit aufgehoben, als die Bremische Nationalversammlung frei ist, auch für die hier ausschließlich dem Senat zustehenden Befugnisse, Gesetze mit verbindlicher Kraft zu erlassen, welche die vorläufige Regierung vollziehen muss.

§ 58. Gegenstände der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft sind namentlich:
a. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen Regierungen, deren Inhalt Gegenstände betrifft, über welche dem Senat keine einseitige Verfügung zusteht;
b. Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung von Gesetzen, (unbeschadet der zu dem besonderen Wirkungskreise des Senats gehörigen Erlassung von Polizeiverordnungen in Gemäßheit des § 57 m);
c. Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen;
d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, sowie die Erteilung, Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit beschränkender Patente;
e. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach näheren Bestimmungen des Gesetzes;
f. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben jeder Art; ihre Verteilungs- und Erhebungsweise, sowie Erlaß oder Milderung derselben;
g. Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Bestimmungen über die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern und Benutzung des Staatskredits;
h. Errichtung, Abänderung, Aufhebung und Verwaltung aller aus Staatsmitteln zu zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Verwaltung unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen;
i. Verwaltung aller öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, welche dem Staate angehören, sofern für dieselben nicht eine andere Verwaltung nach ihrer besonderen Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder durch übereinstimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft festgesetzt ist;
k. Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich bestimmten Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand;
l. Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der Gerichte, nach Maßgabe des Gesetzes;
m. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen.

siehe zu Buchstabe g) das Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch vom 2. Dezember 1898 (GBl. S. 131), geändert durch Gesetze vom 7. November 1899 (GBl. S. 194) und vom 13. April 1910 (GBl. S. 99; neu bekanntgemacht mit Datum vom 24. April 1910 (GBl. S. 101), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1911 (GBl. S. 37); neu bekanntgemacht mit Datum vom 14. Februar 1911 (GBl. S. 48) samt Regulativ der Finanzdeputation zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Februar 1899 (GBl. S. 20), das geändert wurde durch Beschluß vom 3. November 1908 (GBl. S. 213) und Beschluß vom 7. März 1911 (GBl. S. 52)..

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde der § 58 insoweit aufgehoben, als die Bremische Nationalversammlung frei ist, auch für die hier dem Senat und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zustehenden Befugnisse, Gesetze mit verbindlicher Kraft zu erlassen, welche die vorläufige Regierung vollziehen muss.

§ 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte geschieht vom Senat und der Bürgerschaft entweder unmittelbar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar durch Ausschüsse, welche aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft gebildet sind (Deputationen).

Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um die zur gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft gehörenden Verwaltungen und sonstigen fortdauernden Geschäftszweige handelt.

Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung der einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegenstände und die Ausführung beschlossener Maßregeln an Deputationen verwiesen werden.

Durch Gesetz vom 9. April 1919, § 6, wurde der § 59 größtenteils aufgehoben, doch wurden die bestehenden Deputationen aufrechterhalten. Den Deputationen waren, nachdem die Nationalversammlung der alleinige Träger der Staatsgewalt wurde, der Boden entzogen, doch existierten Sie als gemeinsame Ausschüsse von vorläufiger Regierung und Nationalversammlung fort und hatte somit eine die Gewaltentrennung missachtende Wirkung; faktischer Wortlaut des § 59:
"§ 59. Vorläufige Regierung und Nationalversammlung können Verwaltungs- und sonstige Staatsaufgaben durch Ausschüsse, welche aus Mitgliedern der vorläufigen Regierung und der Nationalversammlung gebildet sind, erledigen lassen (Deputationen).
Diese Deputationen sind ständige, insofern es vorläufige Regierung und Nationalversammlung gemeinsam beschließen oder es durch Gesetz angeordnet ist.
Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung gemeinsam bestimmter Gegenstände und die Ausführung beschlossener Maßregeln an Deputationen verwiesen werden."

§ 60. Das Oberaufsichtsrecht des Senats und die ihm zustehende Leitung aller Staatsangelegenheiten findet auch bei Deputationen Anwendung.

Für die gemäß § 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und Begutachtungen beauftragten Deputationen kann der Senat neben Senatsmitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der Gerichte zu seinen Kommissaren ernennen.

Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Zusammensetzung, sowie über den Wirkungskreis, das Verfahren und die Aufhebung von Deputationen erfolgen durch Gesetz.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde der § 60 Abs. 1 und 2 faktisch aufgehoben, da die vorläufige Regierung als Senat vollständig von der Bremischen Nationalversammlung abhängig ist.

siehe hierzu das Gesetz, die Deputationen betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 32), geändert durch Gesetze vom 27. September 1895 (GBl. S. 237), vom 11. Februar 1896 (GBl. S. 47), vom 26. Januar 1897 (GBl. S. 17), vom 9. November 1898 (GBl. S. 116), vom 10. November 1899 (GBl. S. 211), vom 2. Juni 1901 (GBl. S. 97), vom 22. Oktober 1902 (GBl. S. 195), vom 13. November 1902 (GBl. S. 209), vom 22. Dezember 1903 (GBl. S. 129), vom 13. Mai 1906 (GBl. S. 81, vom 25. Juli 1909 (GBl. S. 206, vom 12. Dezember 1912 (GBl. S. 257), vom 9. April 1914 (GBl. S. 119), vom 24. Oktober 1916 (GBl. S. 369), vom 13. Mai 1919 (GBl. S. 191), vom 17. Juli 1919 (GBl. S. 269).

§ 61. Sowohl der Senat als die Bürgerschaft sind zu Anträge auf Maßregeln und Beschlüsse, die ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit angehören, berechtigt.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurden im § 61 die Worte ", die ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit angehören, " faktisch gestrichen.

§ 62. Ihre Versammlungen finden unabhängig von einander statt, soweit nicht für besondere Fälle ein Anderes festgesetzt ist.

§ 63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mitteilungen geschehen, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ein anderes Verfahren festgesetzt ist, schriftlich und werden, sofern sie in öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft beraten oder für eine solche bestimmt sind, durch den Druck bekannt gemacht..

§ 64. Die Bürgerschaft hat auf die Aufrechthaltung der Verfassung, der Gesetze und der Staatseinrichtungen zu halten und auf zeitgemäße Entwickelung derselben, sowie auf Beseitigung etwaiger Mängel oder Beeinträchtigungen in Gemäßheit der Gesetze hinzuwirken.

Durch Gesetz vom 9. April 1919 wurde der § 64 faktisch durch folgende Bestimmung aufgehoben und ersetzt:
"§ 1. Die verfassunggebende Bremische Nationalversammlung hat die Aufgabe, die künftige Verfassung, sowie auch sonstige Gesetze zu beschließen.
§ 2. Die künftige Verfassung wird von der Nationalversammlung verabschiedet. ..."

§ 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche vom Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist die Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der erlassenen Vorschriften, dem Senate Vorstellungen zu machen, um ihn zu einer Abänderung derselben zu veranlassen, sondern auch, wenn sie dafür hält, daß die erlassene Vorschrift der Gesetzgebung angehöre, nötigenfalls darüber eine gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu veranlassen.

§ 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, können nur mittelst übereinstimmenden Beschlusses derselben zu Stande gebracht werden, und es ist, so oft der Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel verschiedener Ansicht sind, eine definitive Entscheidung nur im Wege gegenseitiger Verständigung herbeizuführen, - zu deren Beförderung übrigens jeder Teil das Recht hat, die Niedersetzung einer Deputation zu begehren, welche über Vermittlungsvorschläge sich zu beraten und darüber zu berichten hat.

Ergiebt sich aber zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage nach näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen Entscheidung. Diese Entscheidung hat die Kraft eines gemeinsamen Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft.

Durch Gesetz vom 9. April 1919, §§ 1 und 2, wurde der § 66 faktisch aufgehoben.

siehe hierzu das Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 44), geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1904 (GBl. S. 299)..

§ 67. Änderungen der Verfassung können nur auf dem nachfolgend vorgeschriebenen besonderen Wege der Verhandlung und Beschlußnahme zwischen Senat und Bürgerschaft zu Stande gebracht werden.
a. Der Antrag auf eine solche Änderung gelangt in der Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich, der Geschäftsordnung gemäß eingebracht ist. - Über den Antrag finden zwei Beratungen in verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft statt. Abänderungsanträge können bei beiden Beratungen in der gewöhnlichen Form eingebracht werden, bedürfen jedoch der Unterstützung von dreißig Vertretern. Am Schlusse der zweiten Beratung beschließt die Bürgerschaft, ob sie den Antrag, eventuell mit welchen Abänderungen sie denselben zur weiteren Verhandlung verweist.
b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird eine Deputation zur Berichterstattung niedergesetzt. Dieselbe ist befugt, Abänderungsanträge zu der an sie verwiesenen Vorlage zu stellen.
c. Nach Eingang des Berichts der Deputation wird in der Sache weiter beraten und Beschluß gefaßt. Dabei können sowohl im Senat als in der Bürgerschaft Abänderungsanträge zu der Vorlage und zu den etwaigen Abänderungsanträgen der Deputation gestellt werden. Zu ihrer Annahme bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Senatsmitglieder und der Vertreter. In der Bürgerschaft ist außerdem bei der Einbringung die Unterstützung von dreißig Vertretern erforderlich.
d. Eine Änderung der Verfassung ist nur dann als von Senat und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn dieselbe, nach vorgängiger Erledigung der Vorschriften a, b, c, in zwei verschiedenen Sitzungen des Senats von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder angenommen worden ist, und wenn in zwei verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter sich für die Annahme erklärt hat.
e. Dieser Beschluß tritt mit dessen Publikation sofort in Kraft.

Durch Gesetz vom 9. April 1919, §§ 1 und 2, wurde der § 67 faktisch aufgehoben.

 

Vierter Abschnitt.
Von den richterlichen Behörden.

§ 68. Die Verwaltung der Rechtspflege geschieht ausschließlich durch die gesetzlich dazu bestellten Gerichte.

siehe hierzu
- das Gerichtsverfassungsgesetz (des Deutschen Reichs) vom 27. Januar 1877 (
RGBl. S. 41) mit Einführungsgesetz (RGBl. S. 77) sowie dem Bremischen Ausführungsgesetz hierzu vom 17. Mai 1879  (GBl. S. 107, mit dem das Gesetz, die richterlichen Behörden betreffend formal aufgehoben wurde), geändert durch Gesetze vom 27. April 1880 (GBl. S. 45), vom 16. November 1880 (GBl. S. 128, § 48), vom 15. Februar 1882 (GBl. S. 7), vom 1. October 1882 (GBl. S. 119), vom 29. Oktober 1882 (GBl. S. 121), vom 14. November 1882 (GBl. S. 137), vom 28. November 1882 (GBl. S. 139), vom 20. Januar 1884 (GBl. S. 1, 2 Mal), vom 3. Mai 1885 (GBl. S. 53), vom 18. Oktober 1885 (GBl. S. 115), vom 22. Februar 1891 (GBl. S. 12), vom 2. Oktober 1892 (GBl. S. 227), vom 20. Juli 1893 (GBl. S. 93), vom 7. Dezember 1893 (GBl. S. 133), vom 13. Juli 1895 (GBl. S. 215), vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 75, § 55), vom 7. November 1899 (GBl. S. 193), vom 12. Dezember 1899 (GBl. S. 247), vom 17. April 1903 (GBl. S. 47), vom 2. August 1905 (GBl. S. 155), vom 2. Juli 1908 (GBl. S. 77), vom 29. Juni 1910 (GBl. S. 161, Art. II), vom 23. Juli 1913 (GBl. S. 265), vom 14. Juli 1918 (GBl. S. 153, Verordnung vom 18. Februar 1919 (GBl. S. 28), Gesetze vom 12. Juni 1919 (GBl. S. 225) und vom 6. Februar 1920 (GBl. S. 37).
- die Übereinkunft der drei freien Hansestädte, betreffend die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1878 (
GBl. S. 189) mit Zusatzvertrag vom 28. Februar 1879 (GBl. S. 187) und Zusatzbestimmung vom 15. Februar 1882 (GBl. S. 5), geändert durch Zusatzvertrag Zusatzvertrag vom 21. April 1885 (GBl. S. 51), Zusatzvertrag vom 12. Februar 1891 (GBl. S. 53), Zusatzvertrag vom 10. Mai 1893 (GBl. S. 85), Zusatzvertrag vom 30. Oktober 1897 (GBl. S. 125), Zusatzvertrag vom 14. Dezember 1900 (GBl. 1901 S. 59), Zusatzvertrag vom 12. März 1903 (GBl. S. 59). Zusatzvertrag vom 15. Juni 1905 (GBl. S. 89) und Zusatzvertrag vom 10. März 1906 (GBl. S. 29), aufgehoben und ersetzt durch
  die Übereinkunft der drei freien Hansestädte, betreffend die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom 22. Mai 1908 (GBl. S. 139), geändert durch Zusatzverträge vom 12. November 1910 (GBl. 1911 S. 1), vom 27. Januar 1913 (GBl. S. 139), vom 15. Februar 1915 (GBl. S. 117).

siehe hierzu auch
  - das Gesetz, betreffen die Ausführung der Deutschen Prozeßgesetze und der Deutschen Konkursordnung vom 25. Juni 1879 (
GBl. S. 195, das sind die  Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) , die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) und die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351)), geändert durch Gesetze vom 21. Februar 1880 (GBl. S. 17) und vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 153, Aufhebung der Bestimmungen zur Zivilprozeßordnung)..
welches teilweise ersetzt wurde durch
  - das Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnung vom 18. Juli 1899 (
GBl. S. 151, Zivilprozeßordnung (des Deutschen Reichs) in der Fassung vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung (RGBl. 1898 S. 410)..

§ 69. Den Entscheidungen derselben innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz muß von allen Behörden Anerkennung gewährt werden. Etwaige Kompetenzconflicte zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten werden nach Maßgabe des Gesetzes erhoben und entschieden.

siehe hierzu das Gesetz, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des Rechtsweges vom 25. Juni 1879 (GBl. S. 216) mit Kaiserl. Verordnung vom 26. September 1879 (GBl. S. 351).

§ 70. Die Wahl der rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte, welche im Bremischen Staatsgebiete ihren Sitz haben, erfolgt von einem Ausschusse, der aus Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und der gedachten Gerichte gebildet wird.

siehe hierzu das Bremische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. Mai 1879 (weiter siehe die Hinweise bei § 68).

§ 71. Im Übrigen werden die Bestimmungen in Betreff der Wahl und Wählbarkeit zum Richteramte, der Amtsverhältnisse der Richter und der Zuständigkeit der Gerichte durch das Gesetz und die vom Senate mit Zustimmung der Bürgerschaft abgeschlossenen Staatsverträge bestimmt.

siehe zum Vierten Abschnitt auch
- das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reichs vom 18. August 1896 (
RGBl. S. 195)
- das Bremische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (
GBl. S. 61), geändert durch Gesetze vom 26. April 1902 (GBl. S. 75), vom 29. November 1903 (GBl. S. 123), vom 28. Januar 1906 (GBl. S. 5), vom 6. Februar 1910 (GBl. S. 15), vom 21., Dezember 1912 (GBl. S. 275), vom 9. April 1913 (GBl. S. 105) und vom 29. Dezember 1917 (GBl. S. 349).
- das Gesetz, betreffend die durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Reichsgesetze veranlaßten Änderungen verschiedener Bremischer Gesetze vom 18. Juli 1899 (
GBl. S. 94)
- weitere Ausführungsgesetze:
    Gesetz, betreffend den Güterstand der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen vom 18. Juli 1899 (
GBl. S. 82)
    Hinterlegungsordnung vom 18. Juli 1899 (
GBl. S. 125)
    Reichsgesetz betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (
RGBl. S. 97), in der Fassung vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung (RGBl. 1898 S. 713)  mit Bremischen Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 135), geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 1901 (GBl. S. 315) und vom 28. Dezember1916 (GBl. S. 441).
    Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (
RGBl. S. 189), in der Fassung vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung (RGBl. 1898 S. 771) mit Bremischen Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 137), geändert durch Gesetze vom 5. April 1901 (GBl. S. 28), durch Verordnung vom 7. März 1905 (GBl. S. 13), Gesetze vom 14. Juni 1913 (GBl. S. 164) und vom 2. Juli 1919 (GBl. S. 254).

 

Fünfter Abschnitt.
Von den Gemeinden des Bremischen Staats.

§ 72. Jede Gemeinde hat das Recht auf eine selbstständige Gemeindeverfassung.

§ 73. Die Grundsätze der Gemeindeverfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung bestimmt.

Die Verfassungen der Gemeinden können nach diesen Grundsätzen von den Gemeinden selbst festgestellt werden, bedürfen aber der Bestätigung des Senats.

Ohne Zustimmung der Gemeinden können denselben Gemeindeverfassungen nur im Wege der Gesetzgebung gegeben werden.

siehe hierzu
- das Gesetz, die Landgemeindeordnung vom 28. Juli 1888 (
GBl. S. 181, Auslegung vom 18. Dezember 1888, GBl. S. 639), geändert durch Gesetze vom 5. März 1907 (GBl. S. 29) und vom 2. Juli 1919 (GBl. S. 252).
- das Gesetz, betreffend die Verfassung der Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven vom 18. September 1879 (
GBl. S. 277,
  
S. 278  (Vegesack, geändert durch Gesetze vom 7. Mai 1889, GBl. S. 125), vom 4. Dezember 1894 (GBl. S. 273), vom 31. Januar 1902 (GBl. S. 14) und vom 27. April 1913 (GBl. S. 59).
  
S. 298 (Bremerhaven, geändert durch Gesetze vom 1. Juli 1881 (GBl. S. 65), vom 31. Januar 1902 (GBl. S. 14), vom 27. Februar 1910 (GBl. S. 51), vom 30. Januar 1912 (GBl. S. 22), vom 27. April 1913(GBl. S. 128), vom 19. Februar 1914 (GBl. S. 37), vom 27. Februar 1916 (GBl. S. 9*1), vom 17. Februar 1918 (GBl. S. 30), vom 26. Juni 1919 (GBl. S. 242, § 20) und vom 5. Oktober 1919 (GBl. S. 383).. 
- das Gesetz, betreffend die Verwaltung des Landgebiets vom 23. Juni 1878 (
GBl. S. 43; mit diesem Gesetz wurde ein Landkreis Bremen gebildet, der aus allen Landgemeinden Bremens bestand), geändert durch Gesetze vom 20. November 1879 (GBl. S. 356), vom 25. Februar 1881 (GBl. S. 7), vom 28. Juli 1888 (GBl. S. 203), vom 5. April 1902 (GBl. S. 67), vom 28. Oktober 1909 (GBl. S. 332, § 44), vom 17. April 1912 (GBl. S. 51, vom 21. Mai 1913 (GBl. S. 135) und vom 2. Juli 1919 (GBl. S. 253, § 8)..

siehe hierzu die Verordnung den stadtbremischen Pfarrverband betreffend vom 27. April 1860 (GBl. S. 61) und Bekanntmachung, eine kirchliche Gemeindeordnung für die Landgemeinden betreffend vom 18. Januar 1889 (GBl. S. 7), geändert durch Verordnungen vom 10. Februar 1889 (GBl. S. 37), vom 29. Oktober 1893 (GBl. S. 123),  vom 1. August 1902 (GBl. S. 165) und vom 28. November 1915 (GBl. S. 274)..

siehe hierzu die Obrigkeitliche Verordnung, die bremische Staats- und Gemeindeangehörigkeit, sowie die Ausführung des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355) vom 2. Januar 1871 (GBl. S. 1), geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1913 (GBl. S. 134, Art. II.)..

§ 74. Der Senat hat die Oberaufsicht über die Gemeinden und deren Beamte, sowie über die Verwaltung der Gemeindegüter.

§ 75. Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, der Neustadt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde des Bremischen Staats.

§ 76. Die gesetzlichen Organe dieser Gemeinde sind der Senat und die Stadtbürgerschaft.

§ 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus sämtlichen von den städtischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern, welche Angehörige dieser Gemeinde sind.

§ 78. Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es verlangt, soll die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten von der Staatsverwaltung getrennt werden.

§ 79. Nach beschlossener Trennung treten der Senat und die Stadtbürgerschaft hinsichtlich der städtischen Gemeindeangelegenheiten in dasselbe Verhältnis, in welchem der Senat und die Bürgerschaft hinsichtlich der Staatsangelegenheiten stehen. Indessen können der Senat und die Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende Bestimmungen treffen.

§ 80. Sobald die Trennung der städtischen Gemeindeangelegenheiten beschlossen ist, werden alle der Stadt als solcher zustehenden Güter und nutzbaren Rechte mit Einschluß der dahin gehörenden Anstalten und Stiftungen, der Stadtgemeinde zur Verwaltung und Verfügung überwiesen.

§ 81. Bis dahin können, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist, zu Mitgliedern derjenigen Behörden, welche für städtische Gemeindeangelegenheiten und für städtische Anstalten und Stiftungen bestehen, nur Staatsbürger gewählt werden, welche Angehörige der Bremischen Stadtgemeinde sind.

§ 82. So lange die der Stadt zustehenden Güter und nutzbaren Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind, fließen die Einkünfte aus denselben in die Staatskasse und werden die darauf zu machenden Verwendungen aus Staatsmitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen Einnahmen aus städtischen Abgaben und von den Verwendungen für städtische Gemeindebedürfnisse.

§ 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt, werden alle bis dahin von der Staatskasse bezogenen Einkünfte und gemachten Verwendungen als sich begleichend angenommen. Für die dann vorhandenen Staatsschulden bleiben die der Stadtgemeinde überwiesenen Güter und Rechte verhaftet.

§ 84. Auch schon vor eingetretener Trennung können der Senat und die Stadtbürgerschaft städtische Gemeindeanstalten gründen und abgesondert verwalten.

 

Sechster Abschnitt.
Von Staatsanstalten zur Förderung des Handels, der Gewerbe und der Landwirtschaft.

§ 85. Zur Förderung des Handels und der Schifffahrt sowie der Interessen der Kaufmannschaft bestehen der Kaufmannskonvent und die Handelskammer.

§ 86. Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen des Gewerbestandes bestehen der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer.

§ 87. Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft, insbesondere des Ackerbaus und der Viehzucht, besteht die Kammer für Landwirtschaft.

§ 88. Für die Organisation und Wirksamkeit dieser Anstalten bilden nachstehende Bestimmungen die Grundlage. Die näheren Vorschriften sind der Gesetzgebung vorbehalten.

I.
Kaufmannskonvent und Handelskammer.

§ 89. Der Kaufmannskonvent besteht aus Mitgliedern der Bremischen Börse.

§ 90. Derselbe ist dazu berufen, über Angelegenheiten, welche den Handel und die Schiffahrt berühren, zu beraten.

§ 91. Die Versammlungen des Kaufmannskonvents finden auf Veranstaltung der Handelskammer und unter ihrer Leitung statt. Eines ihrer Mitglieder führt den Vorsitz.

§ 92. Die Handelskammer besteht aus vier und zwanzig Mitgliedern des Kaufmannskonvents.

§ 93. Die Mitglieder der Handelskammer werden vom Kaufmannskonvent auf eine durch das Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt.

§ 94. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kaufmannschaft und vertritt dieselbe gegen Dritte.

§ 95. Sie ist berufen, auf Alles, was dem Handel und der Schifffahrt dienlicht sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, darüber zu beraten und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des Handels- und Schiffahrtsverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

§ 96. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreis gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Kaufmannskonvents zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.

§ 97. Über alle in Handels- oder Schiffahrtsangelegenheiten zu erlassende Gesetze wird vorab die Handelskammer, welche auf Erfordern eine Beratung des Kaufmannskonvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.

§ 98. Im Einverständnisse mit der Handelskammer und nach Vernehmung des Kaufmannskonvents können, sofern die Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom Senat Regulative für den Handels- und Schifffahrtsbetrieb und für die dazu gehörigen Hülfsgeschäfte, sowie die erforderlichen Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen durch einen Beschluß des Senats und der Bürgerschaft jederzeit erfolgen.

§ 99. Die Handelskammer hat die Verfügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.

§ 100. Zur Beratung über Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich darauf beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats und der Handelskammer ist eine Behörde aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer gebildet.

§ 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche dem Handels- und Schifffahrtsbetriebe zur Hülfe dienen, bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäftszweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der dafür anzustellenden Beamten mitwirken.

siehe hierzu das Gesetz, die Handelskammer betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 45), geändert durch Gesetze vom 12. November 1908 (GBl. S. 213) und vom 7. Februar 1913 (GBl. S. 26)..

 

II.
Gewerbekonvent und Gewerbekammern.

§ 102. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern, deren Berufstätigkeit in der Betreibung eines Handwerks oder einer Fabrik besteht oder bestanden hat, gebildet.

§ 103. Die Mitglieder des Gewerbekonvents werden von den Genossen der verschiedenen Gewerbe auf eine durch das Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren erwählt.

§ 104. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über Angelegenheiten, welche die Interessen des Gewerbestandes berühren, zu beraten.

§ 105. Die Versammlungen des Gewerbekonvents finden auf Veranstaltung der Gewerbekammer und unter Leitung des Vorsitzes derselben statt.

§ 106. Die Gewerbekammer besteht aus einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern des Gewerbekonvents.

§ 107. Dieselben werden vom Gewerbekonvent auf eine gesetzlich zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt.

§ 108. Die Gewerbekammer ist berufen, auf Alles, was für das Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenwerk zu richten, darüber sich zu beraten und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des Gewerbeverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

§ 109. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Gewerbekonvents zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.

§ 110. Über alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die Gewerbekammer, welche auf Erfordern eine Beratung des Gewerbekonvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.

§ 111. Die Gewebekammer hat die Verfügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.

siehe hierzu das Gesetz, die Gewerbekammer betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 51), geändert durch Gesetze vom 31. März 1898 (GBl. S. 41) und vom 30. Dezember 1800 (GBl. S. 459); aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz, die Gewerbekammer betreffend vom 27. April 1906 (GBl. S. 65), geändert durch Gesetze vom 24. Januar 1909 (GBl. S. 25) und vom 17. April 1909 (GBl. S. 109); erneut aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz, betreffend die Gewerbekammer vom 2. Juli 1911 (GB. S. 121, berichtigt S. 138), geändert durch Gesetze vom 7. Februar 1913 (GBl. S. 28), vom 7. Dezember 1917 (GBl. S. 326, § 2) und vom 25. Dezember 1919 (GBl. S. 466).

 

III.
Kammer für Landwirtschaft.

§ 112. Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus zwanzig praktischen Landwirten.

§ 113. Die Mitglieder werden von den Landwirten nach näherer Bestimmung des Gesetzes erwählt.

§ 114. Die Kammer für Landwirtschaft ist berufen, auf Alles, was für die Landwirtschaft, insbesondere für Ackerbau und Viehzucht, im Allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, über die Mittel zu deren Förderung sowie über die Beseitigung etwaiger Hindernisse zu beraten und darüber dem Senat auf dessen Anforderung oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten.

§ 115. Über alle in Angelegenheiten der Landwirtschaft zu erlassenden Gesetze wird die Kammer vorab zu einer Begutachtung veranlaßt.

§ 116. Die Kammer für Landwirtschaft hat die Verfügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmungen.

siehe hierzu das Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betreffend in der Fassung vom 1. Januar 1894 (GBl. S. 58), geändert durch Gesetze vom 12. Dezember 1901 (GBl. S. 313) und vom 30. Mai 1917 (GBl. S. 137)..